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   BayObLG, 27.11.1990 - BReg. 1a Z 76/88   

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BayObLG, 27.11.1990 - BReg. 1a Z 76/88 (https://dejure.org/1990,2724)
BayObLG, Entscheidung vom 27.11.1990 - BReg. 1a Z 76/88 (https://dejure.org/1990,2724)
BayObLG, Entscheidung vom 27. November 1990 - BReg. 1a Z 76/88 (https://dejure.org/1990,2724)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung der Einziehung eines Erbscheins; Bestimmung der Person des Bedachten; Auslegung eines Testaments

  • Prof. Dr. Lorenz

    Materielle Höchstpersönlichkeit der letztwilligen Verfügung: Keine Erbenbestimmung durch Dritte (§ 2065 II BGB), Abgrenzung zur bloßen "Bezeichnung" durch Dritte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1991, 610
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.11.1954 - IV ZR 152/54

    Zeitpunkt des Nacherbfalls

    Auszug aus BayObLG, 27.11.1990 - BReg. 1a Z 76/88
    Dann müssen aber die Hinweise im Testament so genau sein, daß den Bedachten eine jede mit genügender Sachkunde ausgestattete Person bezeichnen kann, ohne daß deren Ermessen auch nur mitbestimmend ist (BGHZ 15, 199, 202 f. = FamRZ 1955, 209; Palandt/Edenhofer, a.a.O.).

    Ob nach Testamentserrichtung bis zum Tode der Erblasserin jemand in der Weise beigestanden hat, wie es die Erblasserin erwartet hatte, hätte daher ein Dritter nach seinem Ermessen bestimmen müssen, so daß es insoweit an einer letztwilligen Verfügung der Erblasserin fehlt (BGHZ 15, 199, 203 = FamRZ 1955, 209).

  • BayObLG, 04.11.1988 - BReg. 1a Z 10/88

    Weitere Beschwerde der aufgrund eines handschriftlichen Testaments eingesetzten

    Auszug aus BayObLG, 27.11.1990 - BReg. 1a Z 76/88
    Die Rechtsbeschwerdeführerin kann sich gegen die Anordnung der Einziehung des Erbscheins wenden, ohne damit das Ziel verfolgen zu müssen, daß das Nachlaßgericht zur Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins angewiesen wird; denn die Einziehung des Erbscheins durch dessen Ablieferung ist noch nicht durchgeführt und der Erbschein auch nicht für kraftlos erklärt worden (BGHZ 40, 54, 56; BayObLGZ 1980, 72, 73; BayObLG, FamRZ 1989, 550, 551; Palandt/Edenhofer, BGB, 49. Aufl. § 2361 Anm. 5 a).
  • BGH, 05.07.1963 - V ZB 7/63

    Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

    Auszug aus BayObLG, 27.11.1990 - BReg. 1a Z 76/88
    Die Rechtsbeschwerdeführerin kann sich gegen die Anordnung der Einziehung des Erbscheins wenden, ohne damit das Ziel verfolgen zu müssen, daß das Nachlaßgericht zur Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins angewiesen wird; denn die Einziehung des Erbscheins durch dessen Ablieferung ist noch nicht durchgeführt und der Erbschein auch nicht für kraftlos erklärt worden (BGHZ 40, 54, 56; BayObLGZ 1980, 72, 73; BayObLG, FamRZ 1989, 550, 551; Palandt/Edenhofer, BGB, 49. Aufl. § 2361 Anm. 5 a).
  • BayObLG, 18.02.1980 - BReg. 1 Z 1/80

    Antrag auf Einziehung eines Erbscheins; Verwandtschaftsverhältnisse als Vorfrage

    Auszug aus BayObLG, 27.11.1990 - BReg. 1a Z 76/88
    Die Rechtsbeschwerdeführerin kann sich gegen die Anordnung der Einziehung des Erbscheins wenden, ohne damit das Ziel verfolgen zu müssen, daß das Nachlaßgericht zur Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins angewiesen wird; denn die Einziehung des Erbscheins durch dessen Ablieferung ist noch nicht durchgeführt und der Erbschein auch nicht für kraftlos erklärt worden (BGHZ 40, 54, 56; BayObLGZ 1980, 72, 73; BayObLG, FamRZ 1989, 550, 551; Palandt/Edenhofer, BGB, 49. Aufl. § 2361 Anm. 5 a).
  • OLG München, 22.05.2013 - 31 Wx 55/13

    Testamentsauslegung: Erbeinsetzung einer "sich kümmernden" Person

    c) Das Testament lässt nämlich bereits offen, an welche Art von Kümmern der Erblasser gedacht hat, ob mit diesem Begriff also die körperliche Pflege gemeint war, die Hilfe bei der anfallenden Hausarbeit, eine seelische Stütze (vgl. dazu BayObLG FamRZ 1991, 610, 611), die Erledigung finanzieller Angelegenheiten oder nur allgemein ein Schenken von Aufmerksamkeit.

    Dann müssen aber die Hinweise im Testament so genau sein, dass eine jede mit genügender Sachkunde ausgestattete Person den Bedachten bezeichnen kann, ohne dass deren Ermessen auch nur mitbestimmend ist (BayObLG FamRZ 1991, 610, 611).

  • OLG München, 25.09.2023 - 33 Wx 38/23

    Zur Auslegung eines Testaments, das als Erben denjenigen bestimmt, der den

    Dann müssen aber die Hinweise im Testament, die gegebenenfalls zuvor nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen sind (MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB § 2065 Rn. 34; Horn/Kroiß, NJW 2013, 2978 f), so genau sein, dass eine jede mit genügender Sachkunde ausgestattete Person den Bedachten bezeichnen kann, ohne dass deren Ermessen auch nur mitbestimmend ist (BayObLG, Beschluss vom 27.11.1990, BReg. 1a Z 76/88, FamRZ 1991, 610; OLG München, 31 Wx 55/13, ZEV 2013, 617).

    Bereits in der Vergangenheit hat die Rechtsprechung auf Auslegungsprobleme in diesem Zusammenhang hingewiesen, so ob mit dem Begriff "kümmern" die körperliche Pflege gemeint war, die Hilfe bei der anfallenden Hausarbeit, eine seelische Stütze (vgl. dazu BayObLG, Beschluss vom 27.11.1990, BReg. 1a Z 76/88, FamRZ 1991, 610 f), die Erledigung finanzieller Angelegenheiten oder nur allgemein ein Schenken von Aufmerksamkeit.

  • OLG Köln, 09.07.2014 - 2 Wx 188/14

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer letztwilligen Verfügung

    Zur Begründung hat der Beteiligte zu 3) ausgeführt, dass die Formulierungen der Erblasserin in dem Schreiben vom 01.09.2009 hinreichend bestimmt seien, weil nicht nur auf ein "Beistehen" abgestellt werde, wie in dem vom Bayerischen Obersten Landgericht entschiedenen Fall (BayObLG FamRZ 1991, 610), sondern um ein Beistehen "in den letzten Stunden", d.h. "im Tode".
  • BayObLG, 18.03.2004 - 1Z BR 44/03

    Wirksamkeit von Verwirkungsklausel und Befreiung des Vorerben

    Dann müssen aber die Hinweise im Testament so genau sein, dass den Bedachten eine jede mit genügender Sachkunde ausgestattete Person bezeichnen kann, ohne dass deren Ermessen auch nur mitbestimmend ist (BGHZ 15, 199/202; BayObLG FamRZ 1991, 610/611).
  • BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 130/99

    Auslegung einesTestaments

    Der Personenkreis muß so eng begrenzt und die Gesichtspunkte für die Auswahl müssen so genau festgelegt sein, daß für eine Willkür des Dritten kein Raum bleibt (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 610/611; Palandt/ Edenhofer BGB 59. Aufl. § 2065 Rn. 4 und 5 m.w.N.).
  • AG Siegburg, 05.04.2014 - 50 VI 97/13

    Unwirksamkeit eines nicht wenigstens andeutungsweise in Schriftform

    Die Auswahlkriterien muss der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung so klar bestimmen, dass ein Dritter den Bedachten bezeichnen kann, ohne dass sein Ermessen auch nur mitbestimmend wäre (BayObLG, BeckRS 2010, 29700).
  • BayObLG, 16.07.1998 - 1Z BR 75/98

    Auslegung eines Testaments

    Sie muß im Testament so bestimmt sein, daß jede Willkür eines Dritten ausgeschlossen ist (BayObLG FamRZ 1991, 610/611).
  • KG, 24.02.1998 - 1 W 364/98

    Zulässigkeit der Abziehung und Konservierung von (tätowierten) Hautpartien des

    In diesem Fall überläßt der Erblasser die Bestimmung der Person des Erben demjenigen, der die in der letztwilligen Verfügung bezeichnete Aufgabe übernimmt (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 610 (611); …
  • BayObLG, 19.10.1992 - 1Z BR 13/92
    Für den Senat besteht ebenso wie für das LG kein Anlaß, abschließend zu entscheiden, ob die von der Erblasserin genannten, sehr allgemein gehaltenen Kriterien ausreichen, die Person des Bedachten als so hinreichend bestimmt anzusehen, daß sie von jeder mit genügender Sachkunde ausgestatteten Person bezeichnet werden können (vgl. BGHZ 15, 199 [202] = NJW 1955, 100; zur Eignung der von der Erblasserin genannten Kriterien s. auch BayObLG, FamRZ 1991, 610 und FamRZ 1992, 987 sowie OLG Frankfurt, OLGZ 1992, 271).
  • BayObLG, 12.03.1992 - BReg. 1 Z 69/91
    Ob sich nach der Beisetzung jemand um das Grab bemüht, wie es der Erblasser erwartet hatte, müsste daher ein Dritter nach seinem Ermessen bestimmen, so dass es insoweit an einer letztwilligen Verfügung des Erblassers fehlt (BayObLG, FamRZ 1991, 610, 611; vgl. ferner OLG Frankfurt, NJW-RR 1992, 72, 73).
  • BayObLG, 12.03.1992 - 1 BReg.Z 69/91

    Notwendigkeit der Bestimmung der Person des Bedachten durch den Erblasser selber;

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